Der
Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.06.2007 der neuen EnEV2007
und damit der Einführung von Energieausweisen zugestimmt.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Für
denkmalgeschütze Gebäude muss kein Energieausweis ausgestellt
werden.
- Die Wahlfreiheit
zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wurde bis zum 30. September
2008 verlängert.
Die Übergangsfristen
wurden ebenfalls angepasst:
- Für
Gebäude mit Baujahr bis 1965 muss der Energieausweis erst
zum 01. Juli 2008 vorliegen
- Für
Gebäude mit Baujahr nach 1965 muss der Energieausweis erst
zum 01. Januar 2009 vorliegen
- Für
Nichtwohngebäude müssen die Energieausweise erst zum
01. Juli 2009 vorliegen
Die vom Bundesrat
geänderte EnEV2007 wird drei Monate nach der offiziellen Verkündigung
in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich zum 01.10.2007 sein.
Mehr Transparenz
beim Energieverbrauch :
Die hohen Energiepreise und die Gefahren für Umwelt und Klima
durch den weltweit hohen Energieverbrauch sind mittlerweile den
meisten Menschen bewusst. Beim Kauf eines Kühlschranks achtet
daher jeder auf die Energieeffizienzklasse des Gerätes.
Diese Qualitätseinstufung
gibt es künftig auch für Gebäude - denn der Energieausweis
für Immobilien kommt. Mit ihm können sich potentielle
Käufer und Mieter schnell und einfach über den Energieverbrauch
von Gebäuden informieren und Angebote im Markt vergleichen.
Eigentümer und Wohnungsunternehmen erhalten mit dem Energieausweis
und den darin enthaltenen Modernisierungsempfehlungen ein wertvolles
Werkzeug zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Immobilien.
Vermieter und Verkäufer, deren Gebäude bereits energetisch
saniert wurden, haben mit nachgewiesen niedrigem Energiebedarf zusätzlich
Wettbewerbsvorteile auf dem Immobilienmarkt.
Pflichten
für Haus- und Wohnungsbesitzer:
Der Energiesparausweis für Gebäude wird Pflicht, sobald
die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft tritt. Kauf- oder
Miet-interessenten haben dann das Recht, sich den Ausweis vorlegen
zu lassen. Bei Neubau, Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing
von Gebäuden müssen Architekten, Bauträger, Verkäufer
oder Vermieter ihn den Interessenten vorweisen können.
Zwei Varianten:
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis:
Der Gesetzgeber lässt zwei Ausweisvarianten zu: Die einfachere
wird auf Basis der bisherigen Energieverbrauchswerte, d.h. weitgehend
auf Grundlage der Heizkostenabrechnung erstellt.
Die aufwendigere, qualifiziertere Variante ist der bedarfsbasierte
Ausweis. Hierfür wird von einem Fachmann anhand der Beschaffenheit
des Gebäudes, der Heizungsanlage und anderer Faktoren der voraussichtliche
Energiebedarf der Immobilie berechnet.
Welcher Ausweis
für welches Gebäude?
Für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 erbaut
worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben.
Wahlfreiheit besteht für alle Liegenschaften mit fünf
oder mehr Wohnungen, aber auch für kleinere Liegenschaften,
die nach 1978 gebaut oder bereits modernisiert wurden.
Der Energieausweis:
das Wichtigste auf einen Blick:
Auf 4 Seiten zeigt der Energieausweis alle wichtigen Kenndaten der
Immobilie. Zunächst wird die Einstufung der Energieeffizienz
gezeigt und mit dem Verbrauch anderer Gebäude verglichen. Dann
werden Problemstellen jeder Immobilie beschrieben und genau aufgeführt,
mit welchem Verbrauch bzw. Bedarf zu rechnen ist. Darüber hinaus
ist dem Energieausweis eine zusätzliche Seite mit Modernisierungsempfehlungen
beizulegen.
Übergangsfristen
der Ausweispflicht:
Wohngebäude, bis 1965 zum 01.07.2008
Wohngebäude, nach 1965 zum 01.01.2009
Nichtwohngebäude zum 01.07.2009
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